Angaben zu § 11 VgV, Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

Nach §11 Abs. (3) VgV muss der öffentliche Auftraggeber den Unternehmen alle notwendigen Informationen über die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel, die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren zur Verfügung stellen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung dieser Angaben für egoMV zum Download:
Zusammenfassung § 11 Vergabeverordnung [VgV Abs. (3)]